Die durch das KaWeRÄG 2012 vorgesehende Ergänzung von Abs 1 soll in der "Phase II" der Zusammenschlusskontrolle eine Fristverlängerung und damit eine intensivere Prüfung ermöglichen, ob wettbewerbliche Probleme eines Zusammenschlusses durch Auflagen gelöst werden können, statt den Zusammenschluss zu untersagen (vgl RV, 1804 d Blg XXIV GP).