§ 9 KAbG Vorläufiger Nachtragsbeitrag

KAbG - Kanalabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Änderung der Kanalisationsanlage die Voraussetzungen zur Erhebung eines Nachtragsbeitrages gegeben wären, ist ein vorläufiger Nachtragsbeitrag zu erheben.

(2) Die Höhe des vorläufigen Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen. Hiebei sind für die Festsetzung des Beitragssatzes die veranschlagten Errichtungskosten der Änderung der Kanalisationsanlage heranzuziehen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Änderung der Kanalisationsanlage.

(4) Soferne ein vorläufiger Nachtragsbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Nachtragsbeitrag (§ 8) zu erheben.

In Kraft seit 31.03.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 KAbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 KAbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 KAbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 KAbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 KAbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KAbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 KAbG
§ 10 KAbG