Gesamte Rechtsvorschrift KAbG

Kanalabgabegesetz

KAbG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.10.2024

§ 1 KAbG Kanalisationsanlage


Unter einer Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde zu verstehen, durch welche die in der Gemeinde anfallenden Abwässer (Schmutzwässerung und Niederschlagswässer) gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Kanalisationsanlage zu behandeln.

§ 2 KAbG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
  2. (2)Absatz 2Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Absatz eins, genannten Aufwendungen.
  3. (3)Absatz 3Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.
  4. (4)Absatz 4Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.
  6. (6)Absatz 6Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
  7. (7)Absatz 7Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.
  8. (8)Absatz 8Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 212 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.
  9. (9)Absatz 9Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.
  10. (10)Absatz 10Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
  11. (11)Absatz 11Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

§ 3 KAbG Beitragssatz


(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der 30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.

(2) Der Beitragssatz kann neu festgesetzt werden, wenn sich auf Grund einer Änderung der Kanalisationsanlage die der letzten Festsetzung des Beitragssatzes zugrundeliegenden Baukosten um mindestens 2 v.H. erhöht haben.

§ 4 KAbG


  1. (1)Absatz einsFür die Erschließung unbebauter Anschlußgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Sammelkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
  2. (2)Absatz 2Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlußgrundfläche zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlußgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
  4. (4)Absatz 4Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 33 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung).Zum Bauland gemäß Absatz eins bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (Paragraph 33, Absatz 2, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung).

§ 5 KAbG Anschlußbeitrag


(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.

(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

 

 

 

Bewertungsfaktor

1. Bebaute Fläche:

 

 

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche. Nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und Schwimmbecken.

Ausmaß der bebauten Flächen

0,5

2. Nutzfläche:

 

 

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.

Nicht mitzurechnen sind:

Lufträume; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind;

Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;

Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

 

 

a)

Wohnungen:

 

 

 

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen

1

 

b)

Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen,

Klöster:

Ausmaß der dem Heimbetrieb dienenden Gebäudefläche

1

 

c)

Schulen aller Art und Kindergärten:

Ausmaß der dem Schul- und Kindergartenbetrieb dienenden Gebäudefläche

0,5

 

d)

Campingplätze:

Ausmaß der für die behördlich zugelassene Personenanzahl insgesamt erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

 

 

0,8

 

e)

Mobilheimplätze:

Je Aufstellplatz 40 m²

Die sanitären Einrichtungen sind nicht in Rechnung zu stellen.

 

1,5

 

f)

Fleischereien:

Ausmaß der Fläche der Arbeitsräume, Verkaufsräume und Lagerräume

 

 

 

aa) mit eigener Schlachtung oder Verarbeitung

 

 

 

 

a. ohne Abscheideanlage

4

 

 

 

b. mit Abscheideanlage

2

 

 

bb) ohne eigene Schlachtung oder Verarbeitung

 

 

 

 

a. ohne Abscheideanlage

2

 

 

 

b. mit Abscheideanlage

1

 

g)

Gastgewerbebetriebe:

 

 

 

aa) Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats-

und Sanitärräume

 

 

 

 

a. ohne Abscheideanlage

2

 

 

 

b. mit Abscheideanlage

1

 

 

bb) Ausmaß der der Beherbergung dienenden Gebäudefläche

1

 

h)

Buschenschenken:

 

 

 

Ausmaß der Fläche der Gasträume

 

 

 

 

a. ohne Abscheideanlage

1

 

 

 

b. mit Abscheideanlage

0,5

 

i)

Kraftfahrzeugwaschanlagen:

 

 

 

Je Waschstand (sowohl überdeckt als auch im Freien) 40 m²

8

 

j)

Weinbaubetriebe:

 

 

 

Ausmaß der der Kellereiwirtschaft dienenden Gebäudefläche

1,5

 

k)

Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:

Ausmaß der Gebäudefläche

0,5

 

l)

Sonderbetriebe:

 

 

 

Dies sind Betriebe oder Einrichtungen, die durch ihre Zweckbestimmung die Kanalisationsanlage in einem wesentlich höheren Maß beanspruchen, als einem nach lit. a - k berechneten Anschlussbeitrag entspricht.

Das Ausmaß der dem Sonderbetrieb dienenden Gebäudefläche ist mit einem Bewertungsfaktor zu vervielfachen, der die durch den Betrieb verursachte Gesamtbelastung erfasst.

Für die Berechnung dieses Bewertungsfaktors sind die einwohneräquivalenten Belastungsgrundwerte (Hydraulische Belastung 0,004 l/s EGW, Organische Belastung 60 g BSB5/EGW d bzw. 100 g CSB/EGW d) heranzuziehen. Hierüber ist ein Gutachten einzuholen.

 

 

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw. der Anschlußbewilligung.

(4) Auf den Anschlußbeitrag sind der Erschließungsbeitrag und der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlichen geleisteten Betrages anzurechnen. Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde bereits Beiträge zur Deckung der Errichtungskosten erbracht hat, sind diese mit dem tatsächlich geleisteten Betrag bei der Vorschreibung des Anschlussbeitrages zu berücksichtigen.

§ 6 KAbG Vorläufiger Anschlußbeitrag


(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfäche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage Anschlußpflicht bestehen würde, kann ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben werden.

(2) Für das Ausmaß der Berechnungsfläche gilt § 5 sinngemäß. Der Beitragssatz ist unter sinngemäßer Anwendung des § 3 unter Zugrundelegung der veranschlagten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage mit höchstens 30 v.H. des so errechneten Betrages festzusetzen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage.

(4) Entsteht die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 10 Jahren ab dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt, ist der vorläufige Anschlußbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages zurückzuzahlen.

(5) Sofern ein vorläufiger Anschlußbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Anschlußbeitrag (§ 5) zu erheben.

§ 7 KAbG


  1. (1)Absatz einsWenn sich die Berechnungsfläche, die für die Bemessung des Anschlußbeitrages (§ 5) maßgeblich war oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändert, ist ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag zu erheben.Wenn sich die Berechnungsfläche, die für die Bemessung des Anschlußbeitrages (Paragraph 5,) maßgeblich war oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändert, ist ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn jedoch eine Baubewilligung und somit ein Schlussüberprüfungsprotokoll nicht erforderlich ist, entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Abs. 1 bewirkt.Der Abgabenanspruch entsteht mit Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn jedoch eine Baubewilligung und somit ein Schlussüberprüfungsprotokoll nicht erforderlich ist, entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Absatz eins, bewirkt.

§ 8 KAbG Nachtragsbeitrag


(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.

(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen.

(3) Auf den Nachtragsbeitrag ist der vorläufige Nachtragsbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anzurechnen.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit der Erhöhung des Beitragssatzes.

§ 9 KAbG Vorläufiger Nachtragsbeitrag


(1) Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die im Falle der Fertigstellung des wasserrechtlich bewilligten Projektes über die Änderung der Kanalisationsanlage die Voraussetzungen zur Erhebung eines Nachtragsbeitrages gegeben wären, ist ein vorläufiger Nachtragsbeitrag zu erheben.

(2) Die Höhe des vorläufigen Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen. Hiebei sind für die Festsetzung des Beitragssatzes die veranschlagten Errichtungskosten der Änderung der Kanalisationsanlage heranzuziehen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Bescheides über die wasserrechtliche Bewilligung der Änderung der Kanalisationsanlage.

(4) Soferne ein vorläufiger Nachtragsbeitrag erhoben wurde, hat die Gemeinde nach Vorliegen der Endabrechnung über die Kosten der Änderung der Kanalisationsanlage unverzüglich den endgültigen Nachtragsbeitrag (§ 8) zu erheben.

§ 10 KAbG


  1. (1)Absatz einsSoferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Für die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren ist die Übermittlung von Wasserverbrauchsdaten seitens der Wasserversorger an die zuständige Abgabenbehörde zulässig.

§ 11 KAbG Höhe der Gebühr


(1) Das Ausmaß des mutmaßlichen Jahresertrages der Kanalbenützungsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalisationsanlage, für die Verzinsung und Tilgung der Kosten für die Errichtung, die Erweiterung, den Umbau oder die Erneuerung unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer sowie für die Bildung einer angemessenen Erneuerungsrücklage nicht übersteigen.

(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht

a)

die der Gemeinde für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage gewährten Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, und

b)

der durch Kanalisationsbeiträge (§ 2 Abs. 1) gedeckte Teil der Errichtungskosten.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

§ 12 KAbG Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlußgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist die im § 5 Abs. 1 genannte Anschlußgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 13 KAbG Ortsverwaltungsteile


Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (§ 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen.

§ 14 KAbG Eigener Wirkungsbereich


Die in diesem Gesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14a KAbG


Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung eine Anzeigepflicht des Abgabenschuldners für jede Änderung des Abgabengegenstandes zu normieren.

§ 15 KAbG Übergangsbestimmungen


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Abgabenverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Erschließungsbeitrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Anschlußbeitrages oder der bisherigen Kanalanschlußgebühr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des Ergänzungsbeitrages, des Nachtragsbeitrages oder des vorläufigen Nachtragsbeitrages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist und keine jeweils vergleichbare Kanalanschlußgebühr erhoben wurde, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wenn der Abgabenanspruch hinsichtlich des vorläufigen Anschlußbeitrages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; auf den vorläufigen Anschlußbeitrag sind eine bereits geleistete vorläufige Kanalanschlußgebühr oder Sondergebühr anzurechnen.

(5) Den Abgabenschuldnern gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz sind jene Grundstückseigentümer gleichzuhalten, deren Grundstücke vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlassung eines Bescheides über die Anschlußverpflichtung oder Anschlußbewilligung an die Kanalisationsanlage angeschlossen wurden.

(6) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entrichtung der (vorläufigen) Kanalanschlußgebühr bzw. Sondergebühr in Raten gewährt wurde, verjährt das Recht, diese Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Rate zu entrichten ist.

(7) Das gesetzliche Pfandrecht und die dingliche Wirkung gelten erst für jene Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren, bei denen der Abgabenanspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.

§ 16 KAbG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des § 2 Abs. 8, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 2, Absatz 8,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt Nr. 72/2013 treten wie folgt in Kraft:§ 2 Abs. 8, 10 und 11, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13, § 14a und § 15 Abs. 7 mit 2. Jänner 2014.Paragraph 2, Absatz 8,, 10 und 11, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 14 a und Paragraph 15, Absatz 7, mit 2. Jänner 2014.
  5. (5)Absatz 5§ 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2015 tritt rückwirkend mit 2. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015, tritt rückwirkend mit 2. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 8, § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3 sowie die Paragraphenbezeichnung samt Überschrift zu § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3, sowie die Paragraphenbezeichnung samt Überschrift zu Paragraph 14 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 17 KAbG Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 27. September 1956, LGBl. Nr. 1/1957, über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 9/1967, außer Kraft.

Kanalabgabegesetz (KAbG) Fundstelle


LGBl. Nr. 37/1990 (XV. Gp., RV 382, AB 400)

LGBl. Nr. 28/2005 (VfGH)

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