Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die in diesem Gesetz den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.12.1984 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 KAbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 KAbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 KAbG