§ 10 KAbG

KAbG - Kanalabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsSoferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Für die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren ist die Übermittlung von Wasserverbrauchsdaten seitens der Wasserversorger an die zuständige Abgabenbehörde zulässig.
In Kraft seit 23.10.2024 bis 31.12.9999
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