§ 12 KAbG Abgabenschuldner

KAbG - Kanalabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlußgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist die im § 5 Abs. 1 genannte Anschlußgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

In Kraft seit 31.03.1990 bis 31.12.9999
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