(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlußgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(2) Ist die im § 5 Abs. 1 genannte Anschlußgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
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