Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsWenn sich die Berechnungsfläche, die für die Bemessung des Anschlußbeitrages (§ 5) maßgeblich war oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändert, ist ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag zu erheben.Wenn sich die Berechnungsfläche, die für die Bemessung des Anschlußbeitrages (Paragraph 5,) maßgeblich war oder im Falle eines verjährten Abgabenanspruches maßgeblich gewesen wäre, ändert, ist ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag zu erheben.
(2)Absatz 2Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.Die Höhe des Ergänzungsbeitrages ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der zusätzlichen Berechnungsfläche zu bemessen.
(3)Absatz 3Der Abgabenanspruch entsteht mit Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn jedoch eine Baubewilligung und somit ein Schlussüberprüfungsprotokoll nicht erforderlich ist, entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Abs. 1 bewirkt.Der Abgabenanspruch entsteht mit Erstattung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 3 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung. Wenn jedoch eine Baubewilligung und somit ein Schlussüberprüfungsprotokoll nicht erforderlich ist, entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung nach Absatz eins, bewirkt.
In Kraft seit 23.10.2024 bis 31.12.9999
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