§ 13 KAbG Ortsverwaltungsteile

KAbG - Kanalabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (§ 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen.

In Kraft seit 02.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 KAbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 KAbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 KAbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 KAbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 KAbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 KAbG
§ 14 KAbG