Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 27. September 1956, LGBl. Nr. 1/1957, über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlage, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1966, LGBl. Nr. 9/1967, außer Kraft.
In Kraft seit 01.12.1984 bis 31.12.9999
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