(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn der Beitragssatz gemäß § 3 Abs. 2 neu festgesetzt wird.
(2) Die Höhe des Nachtragsbeitrages ist nach den Bestimmungen der §§ 3 und 5 unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Erhöhung des Beitragssatzes zu bemessen.
(3) Auf den Nachtragsbeitrag ist der vorläufige Nachtragsbeitrag in der Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anzurechnen.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit der Erhöhung des Beitragssatzes.
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