§ 2 KAbG Allgemeines

KAbG - Kanalabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben. An Kanalisationsbeiträgen darf jedoch jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die Kanalisationsanlage entspricht.
  2. (2)Absatz 2Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Aufwendungen.Den Gemeinden für die Errichtung der Kanalisationsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Absatz eins, genannten Aufwendungen.
  3. (3)Absatz 3Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages und des vorläufigen Anschlußbeitrages der Eigentümer der Anschlußgrundfläche. Hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge ist Abgabenschuldner derjenige Eigentümer der Anschlußgrundfläche, der nach dem Kanalanschlußgesetz rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet oder dem der Anschluß rechtskräftig bewilligt wurde, und zwar unabhängig davon, ob er die Kanalisationsanlage benützt oder nicht. Sind Eigentümer der Anschlußgrundfläche und Eigentümer des Baues verschiedene Personen, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Baues.
  4. (4)Absatz 4Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist in diesen Fällen ein gemeinsamer Verwalter bestellt, so kann die Zustellung an diesen erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Für die Kanalisationsbeiträge haftet neben dem bisherigen Eigentümer der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand.
  6. (6)Absatz 6Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.
  7. (7)Absatz 7Das Recht, die Kanalisationsbeiträge festzusetzen, verjährt binnen fünf Jahren.
  8. (8)Absatz 8Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des § 212 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.Für die Dauer des Bestehens von Zahlungserleichterungen im Sinne des Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, ist die Verjährung des Rechtes, fällige Kanalisationsbeiträge einzuheben und zwangsweise einzubringen, gehemmt.
  9. (9)Absatz 9Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.Anschlußgrundflächen sind Flächen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989.
  10. (10)Absatz 10Für die Kanalisationsbeiträge samt Nebengebühren sowie für die Kanalbenützungsgebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
  11. (11)Absatz 11Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Anschlussgrundflächen oder Bauwerken erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
In Kraft seit 23.10.2024 bis 31.12.9999
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