Ablösung von Gewerbeholzbezugsrechten
(1) Ein Gewerbeholzbezugsrecht ist das Recht, von einer verpflichteten Liegenschaft Holz für die Ausübung eines auf der berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes in dem in der Regulierungsurkunde eingeräumten Ausmaß zu beziehen.
(2) Wird die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft, die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter sorgfältiger Abwägung aller sonstigen berührten Interessen zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form (§ 20 Abs 1) und in welchem Ausmaß eine solche Ablösung stattfinden soll.
(3) Wird das Gewerbe, auf das sich das Holzbezugsrecht bezieht, nicht ausgeübt, hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft zu entscheiden, ob das regulierungsurkundliche Holzbezugsrecht zu verringern ist oder ob das Holzbezugsrecht auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
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