Ermittlung des Ablösungsbetrages
(1) Der Ablösungsbetrag ist vorrangig durch ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften festzulegen. Das Übereinkommen bedarf der behördlichen Genehmigung (§ 46).
(2) Kommt ein Übereinkommen zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft nicht zustande, hat die Behörde den Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(3) Als Wert des Nutzungsrechtes gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach dem Zinssatz, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Behörde hat die Höhe des Zinssatzes nach Abs 3 mit Verordnung festzulegen.
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