§ 26 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 26

Absonderung des Ablösungsgrundstückes von der

berechtigten Liegenschaft

 

 

(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist im Fall der Zuschreibung zu dieser im Gutsbestandsblatt der berechtigten Liegenschaft als Ablösungsgrundstück zu bezeichnen. Wird das Ablösungsgrundstück nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist seine Zugehörigkeit als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch ersichtlich zu machen.

 

(2) Die Bezeichnung des Ablösungsgrundstückes als untrennbarer Bestandteil der berechtigten Liegenschaft darf im Grundbuch nur mit Genehmigung der Behörde gelöscht werden. Vor einer solchen Löschung darf das Ablösungsgrundstück ohne Genehmigung der Behörde nur gemeinsam mit der ehemals berechtigten Liegenschaft veräußert werden.

 

(3) Die Behörde darf die Genehmigungen nach Abs 2 nur erteilen, wenn

a)

das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb der berechtigten Liegenschaft entbehrlich erscheint oder

b)

ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 K-WWLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 K-WWLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 K-WWLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 K-WWLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 K-WWLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-WWLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 K-WWLG
§ 27 K-WWLG