Die in den Regulierungsurkunden festgelegten Gegenleistungen der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften sind im Fall der Ablösung des Nutzungsrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 3 in Geld abzulösen.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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