§ 30 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 30

Ablösung von Gegenleistungen

 

Die in den Regulierungsurkunden festgelegten Gegenleistungen der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften sind im Fall der Ablösung des Nutzungsrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 3 in Geld abzulösen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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