§ 20 K-VG 2010 Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Behörde hat die Durchführung von Veranstaltungen dahingehend zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Die behördliche Überwachung darf im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist.

(2) Bei der Durchführung der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 soll – sofern die Veranstaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen erfolgt – eine Störung der Veranstaltung nach Möglichkeit vermieden werden.

(3) Die Kosten der Überwachung einer Veranstaltung hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen. Soweit es sich um Kosten für die besonderen Überwachungsdienste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991. Bei Veranstaltungen im Tourneebetrieb darf die Behörde die Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Durchführung der Veranstaltung verlangen.

(4) Werden bewilligungspflichtige Veranstaltungen entgegen der Versagung ihrer Bewilligung (§ 6 Abs. 8), entgegen des Vorliegens einer Bewilligungspflicht ohne Bewilligung, entgegen einem Verbot nach § 8 oder entgegen dem Vorliegen einer Genehmigungspflicht ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (§ 9) durchgeführt oder ist eine solche Durchführung geplant, darf die für die Überwachung zuständige Behörde die Veranstaltung mit Bescheid untersagen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Treten bei freien Veranstaltungen Missstände, insbesondere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Gefährdung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen auf, oder sind solche Missstände zu befürchten, darf die für die Überwachung zuständige Behörde, sofern dies zum Schutz der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse erforderlich ist, die Veranstaltung ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung untersagen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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