§ 27 K-VG 2010 Register

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist ein nicht öffentliches Register zu führen für

a)

Veranstalter im Tourneebetrieb und

b)

Veranstaltungseinrichtungen, die im Tourneebetrieb verwendet werden, sofern diese in Kärnten durchgeführt oder in Kärnten eingesetzt werden.

(2) Jeder Veranstalter im Tourneebetrieb hat spätestens mit der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit in Kärnten dem Amt der Kärntner Landesregierung nachstehende Angaben schriftlich bekanntzugeben:

a)

seinen Vor- und Familiennamen, seine Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse,

b)

den Vor- und Familiennamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person,

c)

seine Staatsbürgerschaft, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist,

d)

soweit bereits vorhanden, die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung und die ausstellende Behörde,

e)

soweit bereits vorhanden, die Berechtigung zur Verwendung einer Veranstaltungseinrichtung und die ausstellende Behörde,

f)

nähere technische Angaben über die in Verwendung stehenden technischen Einrichtungen,

g)

den Zeitpunkt der letzten Überprüfung der in Verwendung stehenden Veranstaltungseinrichtungen und die Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen.

(4) Der Veranstalter hat jede wesentliche Änderung, insbesondere Überprüfungen nach Abs. 2 lit. g, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres eine Veranstaltung in Kärnten im Tourneebetrieb durchzuführen.

(5) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat dem Veranstalter den Erhalt von Anzeigen nach Abs. 2 und 4 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Es hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.

(6) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Behörden von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Behörden anderer Staaten, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, Auskunft über die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und personenbezogenen Daten in dem erforderlichen Ausmaß zu erteilen, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der jeweiligen Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person hierdurch nicht verletzt werden. Die in § 27 Abs. 2 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch das Amt der Kärntner Landesregierung – auch automationsunterstützt – übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der Wirtschaftskammer Kärnten gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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