§ 16 K-VG 2010 Inhalt, Form und Fristenlauf

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Anträge auf Bewilligung einer Veranstaltung (Veranstaltungsbewilligung) haben jedenfalls zu enthalten:

a)

den Vor- und Familiennamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, des Veranstalters,

b)

den Vor- und Familiennamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person,

c)

Angaben über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 4 durch den Veranstalter und durch eine allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person,

d)

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art, Datum, Dauer und Ablauf der Veranstaltung,

e)

im Falle von wiederkehrenden Veranstaltungen, deren geplante Häufigkeit,

f)

eine genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte, die verwendet werden soll, einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens, ihrer Art, des Ortes und der Lage sowie der Ausgestaltung,

g)

ein Nachweis darüber, dass der Veranstalter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung wird verfügen können, und

h)

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen.

(2) Anträge auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) haben jedenfalls zu enthalten:

a)

den Vor- und Familiennamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung,

b)

(entfällt)

c)

im Falle von Veranstaltungsstätten, ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrages entsprechen muss,

d)

ein Verzeichnis aller Personen, die über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung verfügungsberechtigt oder an dieser dinglich berechtigt sind,

e)

die schriftliche Einwilligung der dinglich an der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung Berechtigten, sofern diese nicht die Antragsteller sind,

f)

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, für die die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung in Betracht kommen soll,

g)

eine genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte, die verwendet werden soll, einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens, ihrer Art und ihrer Ausgestaltung sowie eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der allenfalls vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen,

h)

Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a und b belegen, insbesondere die Vorlage eines entsprechenden Sicherheitsberichts,

i)

einen Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich eines Lageplans,

j)

eine zeichnerische Darstellung, aus der die genaue Lage der verwendeten Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist, und

k)

eine technische Beschreibung der verwendeten Anlagen sowie weiterer für die Sicherheit der Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung relevanter Umstände (zB Fluchtwege).

(3)         Die Behörde darf im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen oder von der Vorlage einzelner Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde darf insbesondere die Vorlage von Übersetzungen ausländischer Berechtigungen anordnen, sofern diese zur Beurteilung eines Antrages erforderlich sind. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Berechtigungen dürfen vom Bewilligungs- oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 lit. a erforderlich ist.

(4) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung oder auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ist schriftlich einzubringen. Die Fristen nach § 15 beginnen jeweils erst mit dem rechtzeitigen Einlangen eines mängelfreien und vollständigen Antrages und im Falle der Anordnung weiterer Unterlagen nach Abs. 3 nach Vorlage dieser zu laufen. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. Die Behörde darf die Entscheidungsfrist nach § 15 einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens und den zuständigen Sicherheitsbehörden des Verfahrens mitzuteilen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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