§ 26 K-VG 2010 Automationsunterstützter Datenverkehr

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Personenbezogene Daten des Veranstalters gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 16 Abs. 2 lit. a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

a)

für die Durchführung von Verfahren erforderlich sind,

b)

zur Erfüllung der Überwachungstätigkeit benötigt werden oder

c)

der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen von der für die Durchführung des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde automationsunterstützt verwendet werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an

a)

die Parteien eines Verfahrens,

b)

die Beteiligten an einem Verfahren,

c)

die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogenen werden, und

d)

die im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG), automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Wahrnehmung ihrer Parteien- oder Beteiligtenrechte benötigt und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

(3) Die in § 16 Abs. 1 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, sofern die in den Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 K-VG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 K-VG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 K-VG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 K-VG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 K-VG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 K-VG 2010
§ 27 K-VG 2010