(1) Unbeschadet der Pflichten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß § 12 darf die Behörde jederzeit von Amts wegen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie als Veranstaltungsstätten genutzte Betriebsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie im Fall genehmigter Veranstaltungsstätten (Veranstaltungsstätteneinrichtungen) auch auf die Einhaltung der Genehmigung und allenfalls zusätzlich erteilter Auflagen und Bedingungen einer Überprüfung unterziehen. Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
(2) Werden anlässlich der amtswegigen Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung oder anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 Mängel festgestellt, so hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden durch diese Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet, hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden dürfen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
(3) Die Behörde darf zur Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auch Prüfstellen nach § 11 beauftragen.
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