(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener des § 19 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde darf die Zuständigkeit für die Überwachung von Veranstaltungen und die Genehmigung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. § 10 Abs. 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1988, gilt hierbei sinngemäß.
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