(1) Zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
a) | staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis, | |||||||||
b) | Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des § 134 der Gewerbeordnung 1994, | |||||||||
c) | Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben, | |||||||||
d) | aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung, | |||||||||
e) | allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes. |
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) (entfällt)
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