§ 17 K-VG 2010 Berechtigungsdauer und Rechtsschutz

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sofern der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht ausdrücklich um eine befristete Erteilung einer Berechtigung ersucht, hat die Behörde die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung oder die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung unbefristet zu erteilen.

(2) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:

a)

bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;

b)

bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen und beantragt worden ist;

c)

wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist mit deren Tod;

d)

wenn der Veranstalter eine juristische Person ist mit deren Untergang;

e)

wenn der Veranstalter eine eingetragene Personengesellschaft ist oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Gesellschaft mit deren Auflösung bzw. Liquidation;

f)

mit der Wirksamkeit des Verzichts (Abs. 4) auf die Berechtigung;

g)

mit der behördlichen Entziehung der Bewilligung (§ 6 Abs. 9).

(3) Die aus einer Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung erlischt:

a)

mit dem Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen und beantragt worden ist;

b)

mit der Wirksamkeit des Verzichts (Abs. 4) auf die Berechtigung;

c)

mit der behördlichen Entziehung der Berechtigung (§ 9 Abs. 11).

(4) Ein Verzicht gemäß Abs. 2 lit. f und Abs. 3 lit. b ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

(6) Die aus der Veranstaltungsbewilligung erwachsende Berechtigung darf seitens des Berechtigten ruhend gestellt werden. Der Berechtigte hat das Ruhen und die Wiederaufnahme der Berechtigung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer Kärnten schriftlich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-VG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-VG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-VG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-VG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-VG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 K-VG 2010
§ 18 K-VG 2010