§ 15 K-VG 2010 Anträge auf Bewilligung und Genehmigung

K-VG 2010 - Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung ist vom Veranstalter zu stellen und muss

a)

bei Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. i und j spätestens vierzehn Tage,

b)

bei Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. d, e, f, g und h spätestens einen Monat und

c)

bei Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einlangen.

Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in lit. a bis lit. c genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.

(2) Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) ist vom Verfügungsberechtigten zu stellen und muss

a)

für Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen, die nur der Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. i und j sowie der Durchführung freier Veranstaltungen im Sinne des § 7 regelmäßig zu dienen bestimmt sind, spätestens sechs Wochen und

b)

für alle anderen Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsstätten spätestens vier Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bei der zuständigen Behörde einlangen.

Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in lit. a und lit. b genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.

(3) Die Behörde hat das Einlangen eines fristgerecht eingebrachten Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung oder Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Eine Empfangsbestätigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,

b)

die Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 16 Abs. 4,

c)

die Möglichkeit der Behörde gem. § 16 Abs. 3 im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anzuordnen,

d)

gegebenenfalls die Rechtsfolgen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 und

e)

zur Verfügung stehende Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(4) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Veranstaltung vorliegen, hat sie

a)

die Bewilligung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 lit. i und j innerhalb von 10 Tagen,

b)

die Bewilligung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 lit. d, e, f, g und h innerhalb von drei Wochen und

c)

die Bewilligung von Anträgen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu versagen.

(5) Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung vorliegen, hat sie

a)

die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung im Sinne des Abs. 2 lit. a innerhalb von vier Wochen und

b)

die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung im Sinne des Abs. 2 lit. b innerhalb von drei Monaten

ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu versagen.

(6)         Der Beginn der Entscheidungsfristen nach Abs. 4 und Abs. 5 bestimmt sich nach § 16 Abs. 4.

(7) Erfolgt innerhalb der in Abs. 4 und 5 genannten Zeiträume keine Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung oder eine Mitteilung der Behörde, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Bewilligung oder die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung auf Grund von Umständen, die der Bewilligungs- oder Genehmigungswerber zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann.

(8) Die Behörde hat den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs. 7 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen sowie der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Jede Partei des Verfahrens hat das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Berechtigung zu verlangen.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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