(1) Die wesentliche Änderung einer genehmigten Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) bedarf einer neuerlichen behördlichen Genehmigung. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(1a) Die wesentliche Änderung einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder einer als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b bedarf einer behördlichen Genehmigung, sofern die wesentliche Änderung nicht bereits nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 einer Bewilligung bedarf und eine solche erteilt worden ist. Die §§ 9, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
(2) Als wesentlich im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ist eine Änderung insbesondere dann einzustufen, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte oder nachteilige Beeinträchtigungen durch Immissionen verbunden sein können oder andere als die in der Veranstaltungsstättengenehmigung beantragten Veranstaltungsarten (§ 9 Abs. 2 lit. c) in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen. Eine wesentliche Änderung einer gemäß § 9 Abs. 3 lit. a, lit. c oder lit. d von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 nicht mehr zutreffen.
(3) Eine Änderung ist hingegen insbesondere dann nicht als wesentlich einzustufen, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige oder verbesserte Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
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