Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVerboten sind
a)Litera aVeranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen;
b)Litera bExperimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient;
c)Litera cVeranstaltungen, bei welchen die Besucher durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation beträchtlicher Mengen an Alkohol, die geeignet sind schwere alkoholische Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.
(2)Absatz 2Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
b)Litera bdessen Spielgeschehen die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren in natürlicher Weise darstellt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a erfasst ist, oderdessen Spielgeschehen die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren in natürlicher Weise darstellt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von Litera a, erfasst ist, oder
c)Litera cdessen Spielinhalt nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde grob verletzt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von lit. a oder b erfasst ist,dessen Spielinhalt nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde grob verletzt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von Litera a, oder b erfasst ist,
istist untersagt.
(2a)Absatz 2 aWeiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
(3)Absatz 3Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.
In Kraft seit 06.12.2012 bis 31.12.2025
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