Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Rechtsbeistand und sein Stellvertreter sind vom Untersuchungsausschuss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen. Jedes Ausschussmitglied kann auf Grund der Liste gemäß Abs. 1 einen Wahlvorschlag erstatten.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Rechtsbeistand oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Obmanns abwählen.
(2) Der Rechtsbeistand und sein Stellvertreter sind vom Untersuchungsausschuss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen. Jedes Ausschussmitglied kann auf Grund der Liste gemäß Abs. 1 einen Wahlvorschlag erstatten.
(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Rechtsbeistand oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Obmanns abwählen.