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(2) Solange ein Untersuchungsausschuss im Sinn des Abs. 1 seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 nicht gestellt werden.
(3) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzusehen.
(2) Solange ein Untersuchungsausschuss im Sinn des Abs. 1 seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 nicht gestellt werden.
(3) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzusehen.