§ 47 K-UAG

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Ist am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtslage anzuwenden.

(2) Solange ein Untersuchungsausschuss im Sinn des Abs. 1 seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 nicht gestellt werden.

(3) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzusehen.

  1. (1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß § 9a Abs. 7 rechtswidrig ist. Auf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 34 a, Absatz eins,) oder Unternehmung (Paragraph 34 a, Absatz 2,) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, rechtswidrig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Absatz eins, beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Entscheidung;
    2. 2.Ziffer 2den Sachverhalt;
    3. 3.Ziffer 3die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Feststellungsbegehren;
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Beweise;
    5. 5.Ziffer 5die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde;
    6. 6.Ziffer 6als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7;als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7 ;,
    7. 7.Ziffer 7im Fall der Anfechtung durch den Untersuchungsausschuss die Ausfertigung des darüber gefassten Ausschussbeschlusses.
  4. (4)Absatz 4Parteien sind der Präsident des Landtages, der Untersuchungsausschuss und die die Akten und Unterlagen vorlegende Stelle oder Unternehmung.
  5. (5)Absatz 5Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Abs. 1 hat aufschiebende Wirkung.Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Absatz eins, hat aufschiebende Wirkung.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7 festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.Wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.

Stand vor dem 07.03.2024

In Kraft vom 27.02.2016 bis 07.03.2024
(1) Ist am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so ist auf ihn die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Rechtslage anzuwenden.

(2) Solange ein Untersuchungsausschuss im Sinn des Abs. 1 seinen Bericht an den Landtag nicht erstattet hat, kann ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 nicht gestellt werden.

(3) Die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen für die XXXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages ist in der Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorzusehen.

  1. (1)Absatz einsAuf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (§ 34 Abs. 1 erster Satz, § 34a Abs. 1) oder Unternehmung (§ 34a Abs. 2) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß § 9a Abs. 7 rechtswidrig ist. Auf schriftlichen Antrag der die Akten und Unterlagen vorlegenden Stelle (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 34 a, Absatz eins,) oder Unternehmung (Paragraph 34 a, Absatz 2,) oder des Untersuchungsausschusses erkennt das Landesverwaltungsgericht, ob eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, rechtswidrig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß Absatz eins, beim Landesverwaltungsgericht beträgt eine Woche. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Anfechtungswerber übermittelt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Entscheidung;
    2. 2.Ziffer 2den Sachverhalt;
    3. 3.Ziffer 3die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Feststellungsbegehren;
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen Beweise;
    5. 5.Ziffer 5die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde;
    6. 6.Ziffer 6als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7;als Anlage die Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7 ;,
    7. 7.Ziffer 7im Fall der Anfechtung durch den Untersuchungsausschuss die Ausfertigung des darüber gefassten Ausschussbeschlusses.
  4. (4)Absatz 4Parteien sind der Präsident des Landtages, der Untersuchungsausschuss und die die Akten und Unterlagen vorlegende Stelle oder Unternehmung.
  5. (5)Absatz 5Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Abs. 1 hat aufschiebende Wirkung.Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Antrag gemäß Absatz eins, hat aufschiebende Wirkung.
  6. (6)Absatz 6Wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß § 9a Abs. 7 festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.Wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist, hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, festzustellen. Die Entscheidung ist in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, unwirksam.

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