§ 8 K-TBWG Wettreglement

Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung der Tätigkeit darf nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden erfolgen. Das Wettreglement hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung zu enthalten.:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;

2.

die Ge- und Verbote gemäß § 9b Abs. 1 und § 10a;

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen in einer Spielerschutzeinrichtung, und

4.

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und/oder einer Fremdsperre.

(2) Das Wettreglement und seine Änderungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und. Entspricht das Wettreglement oder seine Änderung nicht den Voraussetzungen des Abs. 1, hat die Landesregierung die Anwendung der Änderung oder des Wettreglements innerhalb von drei Monaten nach der Entgegennahme zu untersagen. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers ist das Wettreglement mit einem Beglaubigungsvermerk der Landesregierung zu versehen.

(3) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen. Eine Kopie des Wettreglements ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.2016

(1) Die Ausübung der Tätigkeit darf nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden erfolgen. Das Wettreglement hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung zu enthalten.:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;

2.

die Ge- und Verbote gemäß § 9b Abs. 1 und § 10a;

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen in einer Spielerschutzeinrichtung, und

4.

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und/oder einer Fremdsperre.

(2) Das Wettreglement und seine Änderungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und. Entspricht das Wettreglement oder seine Änderung nicht den Voraussetzungen des Abs. 1, hat die Landesregierung die Anwendung der Änderung oder des Wettreglements innerhalb von drei Monaten nach der Entgegennahme zu untersagen. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers ist das Wettreglement mit einem Beglaubigungsvermerk der Landesregierung zu versehen.

(3) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen. Eine Kopie des Wettreglements ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten