§ 84d K-SchG Verwendung der Mittel

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch die Landesbildstelledas Kärntner Medienzentrum und -, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden Bezirksbildstellen eingerichtet -, auch durch die Bezirksbildstellendiese sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Bezirksbildstellen Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen BezirksbildstellenAußenstellen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 10.10.2000 bis 17.07.2014

(1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch die Landesbildstelledas Kärntner Medienzentrum und -, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden Bezirksbildstellen eingerichtet -, auch durch die Bezirksbildstellendiese sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Bezirksbildstellen Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen BezirksbildstellenAußenstellen Bedacht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten