§ 84b K-SchG § 84b

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

Wurden BezirksbildstellenAußenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter von Bezirksbildstellender Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 10.10.2000 bis 17.07.2014

Wurden BezirksbildstellenAußenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter von Bezirksbildstellender Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.

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