§ 65 K-SchG Umlagen

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (Paragraph 60, Absatz eins,) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017§ 11 Abs. 9 FAG 2024.Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 1011, Absatz 89, Finanzausgleichsgesetz 2017FAG 2024.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 und 3 sowie des Paragraph 63, Absatz 4, gelten sinngemäß.

Stand vor dem 20.12.2024

In Kraft vom 01.03.2023 bis 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (Paragraph 60, Absatz eins,) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017§ 11 Abs. 9 FAG 2024.Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 1011, Absatz 89, Finanzausgleichsgesetz 2017FAG 2024.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 und 3 sowie des Paragraph 63, Absatz 4, gelten sinngemäß.

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