§ 65 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017.

(3) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 23.07.2020 bis 28.02.2023
(1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Schulbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017.

(3) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.

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