§ 14 K-S Aufbringung der Fondsmittel

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. a)Litera aeinen jährlichen Beitrag des Landes in der Höhe von 45 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses (Abs. 4 lit. a);einen jährlichen Beitrag des Landes in der Höhe von 45 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses (Absatz 4, Litera a,);
    2. b)Litera bjährliche Beiträge der Gemeinden in der Höhe von 55 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses (Abs. 4 lit. a);jährliche Beiträge der Gemeinden in der Höhe von 55 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses (Absatz 4, Litera a,);
    3. c)Litera cErträge aus veranlagten Fondsmitteln;
    4. d)Litera dsonstige Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:Die Beiträge nach Absatz eins, Litera b, sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:
    1. a)Litera a70 Prozent nach Maßgabe der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2024, und70 Prozent nach Maßgabe der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2024,, und
    2. b)Litera b30 Prozent nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 11 Abs. 9 des FAG 2024.30 Prozent nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 11, Absatz 9, des FAG 2024.
  3. (3)Absatz 3Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.Die Beiträge gemäß Absatz eins, Litera b, sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
    1. a)Litera adie Höhe des jährlichen Finanzerfordernisses im Sinne des Abs. 1 lit. a und b;die Höhe des jährlichen Finanzerfordernisses im Sinne des Absatz eins, Litera a und b;
    2. b)Litera bden jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 können dem Fonds zur Stärkung der Fondsmittel, insbesondere zur Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 2), Zweckzuschüsse des Landes gewährt werden. Zwischen dem Land und dem Fonds ist vor Gewährung des Zweckzuschusses eine Vereinbarung über die widmungsgemäße Mittelverwendung abzuschließen.Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 können dem Fonds zur Stärkung der Fondsmittel, insbesondere zur Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), Zweckzuschüsse des Landes gewährt werden. Zwischen dem Land und dem Fonds ist vor Gewährung des Zweckzuschusses eine Vereinbarung über die widmungsgemäße Mittelverwendung abzuschließen.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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