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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:
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(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.
(4) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
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(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:
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(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.
(4) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
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