6. Abschnitt
Verpflichtungen im Rahmen
der Europäischen Integration
Mitteilungspflichten
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wir-kungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.
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