§ 9 K-S

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 9

Kuratorium

 

(1) Dem Kuratorium gehören an:

a)

die Mitglieder der Landesregierung und

b)

vier weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder.

 

(2) Je zwei Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Kärnten) und des Kärntner Gemeindebundes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.

 

(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise ein Ersatzmit-glied zu bestellen. Jedes Mitglied der Landesregierung hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

 

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

 

(5) Die Mitgliedschaft der von der Landesregierung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums endet durch:

a)

Ablauf der Funktionsperiode;

b)

Verzicht;

c)

Abberufung durch die Landesregierung;

d)

Tod.

 

(6) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

 

(7) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 lit. b vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 zu bestellen.

 

(8) Vorsitzender des Kuratoriums ist – unbeschadet des § 10 Abs. 8 – das mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes betraute Mitglied der Landesregierung.

 

(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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