§ 6 K-S

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und den nachstehenden Förderungsgrundsätzen entsprochen wird:

a)

eine Förderung darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt werden;

b)

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln gesichert sein;

c)

die zu fördernden Maßnahmen müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen;

d)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und auf eine zumutbare Eigenleistung des Förderungswerbers nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ist Bedacht zu nehmen;

e)

eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor Gewährung der Förderung verpflichtet, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden über die gewährte Förderung zu verfügen.

(2) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass Zuschüsse rückzuerstatten sind, soweit

a)

der Fonds über wesentliche Umstände nicht oder unvollständig informiert worden ist oder

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

c)

die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet worden ist oder

d)

vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten worden sind.

In Kraft seit 16.02.2022 bis 31.12.9999
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