§ 12 K-S

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 12

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

 

(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.

 

(2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds zum Gegenstand haben, sind vom Vorsitzenden unter Beifügung des Siegels des Fonds zu unterfertigen.

 

(3) In Angelegenheiten des § 10 Abs. 8 sowie bei der Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigen, an Erhalter von Berufsschulen oder Musikschulen obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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