§ 10 K-S

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem Mitglied des Kuratoriums unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.

(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.

(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Ersatzmitgliedes mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beschlussfassung des Kuratoriums in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren Beschlusserfordernisse erfüllt sind.

(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Ersatzmitglied) noch ein anderes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.

(7) Die Leiter der mit den Angelegenheiten des Gemeinderechtes, der Landesfinanzen, des Kärntner Schulgesetzes und des Musikschulwesens betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder jeweils ein von ihnen bestellter Vertreter sowie die in der Geschäftsstelle des Fonds verwendeten Bediensteten haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu einzelnen, in ihren Aufgabenbereich fallenden Tagesordnungspunkten zu hören.

(8) Sofern in einer Sitzung des Kuratoriums ein Beschluss über die Gewährung von Einzel-förderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen, an Erhalter von Berufsschulen oder Musikschulen gefasst werden soll, hat den Vorsitz bei diesem Tagesordnungspunkt das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung zu führen.

(9) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

In Kraft seit 16.02.2022 bis 31.12.9999
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