Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(LGBl Nr 9/2023) Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 9 aus 2023,) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsArt. II bis VI treten, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Art. römisch II bis römisch VI treten, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Art. III tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Art. römisch III tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3)Absatz 3Der Kärntner Bildungsbaufonds hat die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 K-BBFG längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 an die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.Der Kärntner Bildungsbaufonds hat die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 7, K-BBFG längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, an die Bestimmungen des Art. römisch II dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 beim bisherigen Kärntner Schulbaufonds eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, beim bisherigen Kärntner Schulbaufonds eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
(5)Absatz 5Zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen des Landes zum jährlichen Finanzerfordernis gemäß § 14 Abs. 1 lit. a K-BBFG, in der Fassung des Art. II Z 11 dieses Gesetzes, hat das Land für Zwecke gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 K-BBFG, in der Fassung des Art. II Z 5 dieses Gesetzes, einen jährlichen Zuschuss in der Höhe von 1 Million Euro für die Jahre 2023 bis einschließlich 2024 zu gewähren.Zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen des Landes zum jährlichen Finanzerfordernis gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, K-BBFG, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 11, dieses Gesetzes, hat das Land für Zwecke gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, K-BBFG, in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 5, dieses Gesetzes, einen jährlichen Zuschuss in der Höhe von 1 Million Euro für die Jahre 2023 bis einschließlich 2024 zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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