5. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
Mitwirkung der Landesregierung
an der Besorgung der Aufgaben des Fonds
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:
a) | der Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4); | |||||||||
b) | der Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4); | |||||||||
c) | die Förderungsrichtlinien (§ 7); | |||||||||
d) | die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 10 Abs. 9). |
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