§ 8 K-S

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

3. Abschnitt

Organisation des Fonds

 

§ 8

Organe des Fonds

 

Die Organe des Fonds sind:

 

a)

das Kuratorium und

b)

der Vorsitzende des Kuratoriums.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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