Kärntner Schulbaufondsgesetz (K-S) Fundstelle

K-S - Kärntner Schulbaufondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 95/2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2022

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 

1 Ziel des Gesetzes

§ 

2 Einrichtung des Kärntner Bildungsbaufonds

§ 

3 Aufgaben des Fonds

§ 

4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt – Grundsätze der Förderung

§ 

5 Arten und Höhe der Förderung

§ 

6 Förderungsvoraussetzungen

§ 

7 Förderungsrichtlinien

3. Abschnitt – Organisation des Fonds

§ 

8 Organe des Fonds

§ 

9 Kuratorium

§ 10

Sitzungen des Kuratoriums

§ 11

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12

Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums

§ 13

Geschäftsstelle

4. Abschnitt – Mittelaufbringung und Fondsgebarung

§ 14

Aufbringung der Fondsmittel

§ 15

Gebarung mit Fondsmitteln

5. Abschnitt – Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

§ 16

Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

§ 17

Landesaufsicht

6. Abschnitt – Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration

§ 18

Mitteilungspflichten

7. Abschnitt – Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20

Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

 

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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