§ 9 K-PRG Wirksamkeit der Bordellbewilligung

K-PRG - Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.

In Kraft seit 10.11.2012 bis 31.12.9999
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