(1) Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, erteilt werden. Die Bordellbewilligung darf nur juristischen Personen mit einem Sitz im Inland oder juristischen Personen, die juristischen Personen mit Sitz im Inland gleichgestellt sind, erteilt werden.
(1a) Österreichischen Staatsbürgern iSd Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland iSd Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.
(2) Natürliche Personen müssen eigenberechtigt und verläßlich sein.
(3) Eine Person ist als verläßlich (Abs. 2) anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Berechtigung, ein Bordell zu betreiben (§ 4 Abs. 1), in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
a) | der Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder | |||||||||
b) | das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird, oder | |||||||||
c) | der Bewilligungswerber bereits mehr als zweimal wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder bestraft wurde. |
(4) Juristische Personen müssen zur Ausübung ihrer Bordellbewilligung einen Geschäftsführer bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen muß, die sich um eine Bordellbewilligung bewirbt.
(5) Die verantwortliche(n) Person(en) iSd § 4 Abs. 3 lit. g müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen, die sich um die Bordellbewilligung bewirbt.
0 Kommentare zu § 6 K-PRG