Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung der Bewilligung, wenn sie sich auf von der Bewilligung erfasste Tatbestände erstreckt. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 4) oder der verantwortlichen Person oder Personen (§ 4 Abs. 3 lit. g). Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in gleicher Weise, mit der Maßgabe, dass das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h nicht zu prüfen ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 7 lit. b und h im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bordellbewilligung vorgelegen sind, es sei denn, die Änderung des Betriebes bezweckt eine Anhebung der Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben dürfen.
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