§ 7 K-PRG Sachliche Voraussetzungen

K-PRG - Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

für den Standort, an dem die Prostitution ausgeübt werden soll, kein Verbot der Gemeinde (§ 12) erlassen wurde;

b)

sich im Umkreis von 300 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Sportstätten, Kinderspielplätze, Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Kasernen;              

c)

das Bordell nicht in Wohnwägen, Wohnmobilen, Mobilheimen, Zelten u. ä. betrieben werden soll;

d)

im Hinblick auf die Lage zu erwarten ist, daß durch den Betrieb, insbesondere durch die Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten eine unzumutbare, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm, nicht entsteht oder Interessen der Gesundheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs nicht verletzt werden;

e)

im Hinblick auf den dörflichen Charakter einer Ortschaft durch den Betrieb eines Bordells keine vollkommen untypische Verwendung eines Gebäudes gegeben ist;

f)

das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll, es sei denn, daß das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder daß in dem Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen) von Personen untergebracht sind, die die Prostitution ausüben, das Bordell betreiben oder als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sind;

g)

die sanitäre Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene entspricht;

h)

sich der beantragte Standort nicht in einem Gebiet befindet, das im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Wohngebiet oder Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen ist.

In Kraft seit 10.11.2012 bis 31.12.9999
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