(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren nach § 16 Abs. 1 lit. b Z 4, erforderlich sind. |
(2) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Schließung eines Bordells nach § 10 und bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis nach § 13 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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