Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - sofern durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist - der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.11.1990 bis 31.12.9999
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