(1) Der Inhaber der Bordellbewilligung und die gemäß § 4 Abs. 3 lit. g der Behörde bekanntgegebene Person haben den Organen und den Hilfsorganen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der von der Gemeinde gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Auflagen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht darf mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.
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